Freitag, 31. März 2023

Stellungnahme zur Revision des kantonalen Energiegesetzes

Die Grünliberalen des Kanton Luzern begrüssen grundsätzlich die Anpassungen im kantonalen Energiegesetz, mit dem Ziel das brachliegende Potenzial an und auf der Gebäudeinfrastruktur besser zu nutzen. In einigen Punkten fordern die Grünliberalen jedoch Präzisierungen und weitere Verschärfungen.

 Der Wechsel weg vom Fokus «Eigenstromerzeugung» hin zu einer gesamtheitlichen Betrachtung der Energieversorgung mit dem Ziel der «Stromerzeugung» generell, sowie die Ausweitung der Pflicht zur Stromerzeugung auf bestehende Liegenschaften stellen wichtige Schritt zur besseren Nutzung des brachliegenden Potenzials auf und an der Gebäudeinfrastruktur dar. Die Grünliberalen sehen jedoch insbesondere bei folgenden Punkten auf kantonaler und nationaler Ebene weiteren Handlungsbedarf.

 

  • Die Bemessungskriterien für die Befreiung von der Pflicht zur Stromerzeugung im Falle von Erweiterungen von  bestehenden Gebäuden gemäss Art. 15 erachten wir als wenig angemessen. Im Falle von kleinflächigen  Erweiterungen und insbesondere Aufstockungen von Gebäuden sind diese nachvollziehbar. Erweiterungen von bis  zu 1’000m2, welche den Grundriss eines Gebäudes relevant erweitern und somit auch neue relevante  Dachflächen schaffen, sollten von der Pflicht jedoch nicht befreit werden.

 

  • Die Stromerzeugung mit fossilen Brennstoffen soll neu bei fachgerechter und vor allem vollständiger Nutzung der  dabei resultierenden Abwärme bewilligt werden. Die Grünliberalen verweisen an der Stelle darauf, dass die Pflicht  zur Stromerzeugung in jedem Falle prioritär mit fossilfreien Technologien erfolgen soll, begrüssen jedoch die  Aufnahme dieser Möglichkeit mit der damit verbundenen Pflicht zur Abwärmenutzung. Das Kriterium der  «vollständigen Nutzung» scheint jedoch etwas unklar und erfordert eine zusätzliche Präzisierung.

 

  • Der Bau von Photovoltaikanlagen gestaltete sich bisweilen insbesondere im Zusammenhang mit denkmal-  geschützten Objekten als schwierig. Die Grünliberalen fordern hinsichtlich des Vollzugs des revidierten Gesetzes  resp. der Verordnung Präzisierungen in den Richtlinien Solaranlagen des Kantons und eine Klärung zu Fragen rund  um Interessenabwägungen zwischen bspw. Denkmalschutz und Energieerzeugung auf sämtlichen Liegenschaften.

 

  • Zeitgleich mit dem Bau von Photovoltaikanlagen ist insbesondere bei bestehenden Mehrfamilienhäusern im Sinne  einer möglichst hohen Eigenstromproduktion die Erstellung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV)  erforderlich. Dieses Konstrukt birgt gerade bei bestehenden Liegenschaften teils beachtliche administrative und  auch technische Herausforderungen. Die anders als bei Neubauten teils kostspielige Anpassung der  Messinfrastruktur im Gebäude sowie die benötigte Zustimmung sämtlicher Eigentümer oder Mieter sind für die  Realisierung teils hinderlich. Die Grünliberalen fordern den Kanton im Sinne weiterer Anreize zusätzliche  Förderbeiträge an diese Kostenanteile bei der Realisierung eines ZEV zu prüfen.

 

  • Zur Erhöhung der Planungs- und Investitionssicherheit bei der Erstellung von Photovoltaikanlagen, insbesondere  zur Erreichung einer möglichst vollständigen Belegung von brachliegenden Dächern, soll sich der Kanton auf  nationaler Ebene für bessere Rahmenbedingungen stark machen. So soll seitens Gesetzgebung die Möglichkeit für  virtuelle ZEV geschaffen und so die Attraktivität von Photovoltaikanlagen gesteigert werden. Dadurch wird die  Planungssicherheit insbesondere für grosse Anlagen erhöht, welche über die Eigenstromerzeugung hinausgehen.

 

  • Weiter ist hier darauf hinzuweisen, dass im Gleichschritt mit dem Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung  zwingend auch nachfrageseitig griffige Effizienzmassnahmen umzusetzen sind, um den Bedarf mittelfristig zu  senken, sei es in der Industrie, der Mobilität, in den Haushalten oder bei Heizungen.

 

  • Nebst den hier angestrebten Verschärfungen für die Stromerzeugung sollen so bald als möglich die  Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, welche voraussichtlich im Jahr 2025 überarbeitet werden, ins  kantonale Gesetz überführt werden, um auch beim Heizungsersatz angemessene Verschärfungen und  Präzisierungen vorzunehmen.
     

LU-2023-Stellungnahme_KEnG_20230319.pdf