Dienstag, 5. Juli 2022

Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange

Die Grünliberalen haben sich im Vorfeld der Abstimmung zur Konzernverantwortungsinitiative für einen wirksamen und wirtschaftsverträglichen indirekten Gegenvorschlag eingesetzt. Der Entwurf des Rechtskommission des Nationalrates hätte diese Vorgabe erfüllt. Gegen den Widerstand der Grünliberalen hat sich im Parlament leider der Entwurf der ständerätlichen Kommission durchgesetzt, der die gesteckten Ziele nicht erreicht und zudem schlecht formuliert ist. Das schafft für die Unternehmen Rechtsunsicherheit, was mit einem Gegenvorschlag gerade vermieden werden sollte. Die Mängel des missglückten Gesetzes schlagen sich auch im vorliegenden Verordnungsentwurf nieder.

Andererseits ist zu begrüssen, dass mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf die gesetzlichen Anforderungen über die Berichterstattung im Bereich Klima präzisiert werden sollen. Der Bundesrat stützt sich dabei auf die Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD), was unterstützt wird. Für die Grünliberalen besonders wichtig und hervorzuheben ist, dass die öffentliche Berichterstattung einerseits das finanzielle Risiko umfasst, das ein Unternehmen durch klimarelevante Tätigkeiten eingeht, und anderseits die Auswirkungen die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf das Klima (sogenannte doppelte Wesentlichkeit).

 

Die Grünliberalen erwarten vergleichbare Präzisierungen der Berichterstattungspflicht auch in weiteren Umweltbelangen, namentlich zur Biodiversität und zum Wasser.

 

Weiter fordern die Grünliberalen, dass der Bundesrat dem Parlament rechtzeitig die nötigen Gesetzesanpassungen vorlegt, um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit neuem EU-Recht sicherzustellen. Dabei ist insbesondere an Weiterentwicklungen wie die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu denken, und zwar über die Klimaberichterstattungspflicht hinaus.

 

Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Berichterstattung verbessern

Der Entwurf schafft durch begriffliche Abschwächungen (z.B. Art. 3 Abs. 4: «soweit möglich und sachgerecht», «gegebenenfalls») in verschiedenen Bereichen grosse Interpretations- und Handlungsspielräume, was dem Ziel einer aussagekräftigen, vergleichbaren und vorwärtsgerichteten Berichterstattung zuwiderläuft. Die Vorgaben sind daher zu präzisieren.

 

Transitionsplan verlangen, der auf das 1.5°C-Ziel ausgerichtet ist

Die Umsetzung der TCFD-Empfehlungen erfordert unter anderem einen Transitionsplan. Gemäss Entwurf soll sich dieser mit den Schweizer Klimazielen vergleichen lassen (Art. 3 Abs. 3 Bst. a). Die Grünliberalen fordern stattdessen, dass der Transitionsplan auf wissenschaftlichen Grundlagen beruht, mit einem 1.5°C-Klimaszenario übereinstimmt und die ganze Wertschöpfungskette eines Unternehmens umfasst.

 

Die Verordnung sollte zudem klare Vorgaben zum Zeithorizont der CO2-Ziele und zum Umfang der zu berücksichtigenden Emissionen machen. Die blosse Erwähnung im erläuternden Bericht (zu Art. 3 Abs. 4) genügt nicht. Die Ziele sollen sich auf eine kurze (5 Jahre), mittlere (15 Jahre) und lange Zeitspanne (30 Jahre).beziehen und neben CO2 auch andere Treibhausgase umfassen. Dabei ist klarzustellen, dass sowohl die direkten als auch die indirekten Treibhausgasemissionen einbezogen werden sollen. Soweit es um Scope-3-Emissionen geht, sind diese – im Einklang mit führenden internationalen Initiativen (z.B. der Science Based Targets Initiative, SBTi) – weiter zu spezifizieren.

 

Wirksamkeit der Verordnung evaluieren

Die Verordnung ist zwei bis drei Jahre nach Inkrafttreten mit Blick auf die Erhöhung der Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Berichterstattung, internationale Entwicklungen sowie die Ausweitung des Geltungsbereichs auf weitere Unternehmen und Themenbereiche zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Vorbehalten bleibt ein früherer Anpassungsbedarf, der sich aufgrund der eingangs erwähnten Entwicklungen auf europäischer Ebene aufdrängen würde.

 

Die Grünliberalen erwarten, dass die Verordnung klare Vorgaben zum Zeithorizont der CO2-Ziele und zum Umfang der zu berücksichtigenden Emissionen macht.